Im Wald

Waldgesetz für Baden-Württemberg (Auszug)

 §37  Betreten des Waldes

(1) Jeder darf den Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Neue Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Waldbesitzer oder sonstiger Berechtigter werden dadurch, vorbehaltlich anderer Rechtvorschriften, nicht begründet. Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.

(2) Organisierte Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung durch die Forstbehörde.

(3) Das Fahren mit Krankenfahrstühlen ist gestattet. Das Radfahren und das Reiten im Wald sind nur auf Strassen und Wegen gestattet. (Anm: Wege sind zu interpretieren als angelegte Wege mit Unterbau, also keine Trampelpfade oder Rückegassen.) Auf Fussgänger ist Rücksicht zu nehmen. Nicht gestattet sind das Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 Meter Breite und auf Fusswegen, das Radfahren auf Wegen unter 2 Meter Breite sowie das Reiten und Radfahren auf Sport- und Lehrpfaden; die Forstbehörde kann Ausnahmen zulassen. In Verdichtungsräumen, in Naturschutzgebieten, in Waldschutzgebieten und im Erholungswald ist das Reiten im Wald nur auf den dafür ausgewiesenen Waldwegen gestattet.

(4) Ohne besondere Befugnis ist nicht zulässig:

  1. das Fahren und das Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern im Wald,
  2. das Zelten und das Aufstellen von Bienenstöcken im Wald,
  3. das Betreten von gesperrten Waldflächen und Waldwegen,
  4. das Betreten von Waldflächen und Waldwegen während der Dauer des Einschlags oder der Aufbereitung von Holz,
  5. das Betreten von Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten,
  6. das Betreten von forstbetrieblichen und jagdbetrieblichen Einrichtungen.


(5) Der Waldbesitzer hat die Kennzeichnung von Waldwegen zur Ausübung des Betretens zu dulden. Die Kennzeichnung bedarf der Genehmigung der Forstbehörde.

(6) Die Vorschriften des Strassenverkehrsrechts bleiben unberührt, ebenso andere Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes (Absatz 1 und Absatz 3) einschränken oder solche Einschränkungen zulassen.

(7) Zäune sind auf das zur Durchführung einer ordnungsgemässen Forstwirtschaft notwendige Mass zu beschränken und dürfen das zulässige Betreten des Waldes unbeschadet des Absatzes 4 Nr. 2 bis 5 nicht verhindern oder unzumutbar erschweren. Zäune sind zu beseitigen, soweit sie nicht zur Erhaltung der Bewirtschaftung des Waldes erforderlich sind. Die Beseitigung von Zäunen, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften angeordnet worden sind, kann nur im Einvernehmen mit der hierfür zuständigen Behörde verlangt werden.
 
Anmerkung:

Das Radfahren im NSG Feldberg und Belchen ist laut Zusatzverordnung nur auf Wegen erlaubt, die mindestens drei Meter breit sind.


Die Deutsche Initiative Mountainbike (DIMB) hat folgende Verhaltensregeln fürs Fahren im Wald ausgearbeitet:

  1. Fahren Sie nur auf Wegen. Fahren Sie nie querfeldein, Sie schädigen sonst die Natur. Respektieren Sie lokale Wegesperrungen. Forstwirtschaft, Viehtrieb und Belange des Naturschutzes rechtfertigen dies. Auch in Naherholungsgebieten sind lokale Sperrungen berechtigt. Die Art und Weise in der Sie fahren bestimmt das Handeln der Behörden und Verwaltungen. Auf Privatgrund sind Sie oft nur geduldet.

  2.  
  3. Hinterlassen Sie keine Spuren. Bremsen Sie nicht mit blockierenden Rädern (Ausnahme in Notsituationen). Sie begünstigen sonst evtl. das Auftreten von Erosionen. Stellen Sie Ihre Fahrweise auf den Untergrund und die Wegbeschaffenheit ein. Nicht jeder Weg verträgt jedes Bremsmanöver und jede Fahrweise. Auch Pflanzen können bei unangepaßter Fahrweise geschädigt werden.

  4.  
  5. Halten Sie Ihr Fahrrad unter Kontrolle. Unachtsamkeit, auch nur für wenige Sekunden, kann einen Unfall verursachen. Passen Sie Ihre Geschwindigkeit der jeweiligen Situation an. In nicht einsehbaren Passagen können jederzeit Fußgänger, Hindernisse oder andere Biker auftauchen. Sie müssen in Sichtweite anhalten können. Zu Ihrer eigenen Sicherheit und der anderer Menschen.

  6.  
  7. Üben Sie Rücksichtnahme. Kündigen Sie Ihre Vorbeifahrt frühzeitig an. Erschrecken Sie keine anderen Wegenutzer! Vermindern Sie Ihre Geschwindigkeit beim Passieren auf Schrittgeschwindigkeit oder halten Sie an. Bedenken Sie, dass andere Wegenutzer Sie zu spät wahrnehmen können. Fahren Sie möglichst nur in kleinen Gruppen.

  8.  
  9. Nehmen Sie Rücksicht auf Tiere. Weidetieren und alle anderen Tiere in Wald und Flur bedürfen besonderer Rücksichtnahme. Schließen Sie Weidezäune, nachdem Sie sie passiert haben. Verlassen Sie rechtzeitig zur Dämmerung den Wald, um die Tiere bei ihrer Nahrungsaufnahme nicht zu stören.

  10.  
  11. Planen Sie im voraus. Beginnen Sie Ihre Tour möglichst direkt vor Ihrer Haustüre. Prüfen Sie Ihre Ausrüstung, schätzen Sie Ihre Fähigkeiten richtig ein und wählen Sie die Gegend, in der Sie ihre Tour planen, entsprechend aus. Schlechtes Wetter oder eine Panne können Ihre Tour deutlich verlängern. Seien Sie für unvorhersehbare Situationen gerüstet: Denken sie an Werkzeug, Proviant und ein Erste-Hilfe-Set. Tragen Sie eine Sicherheitsausrüstung: Ein Helm kann schützen, ist aber keine Lebensversicherung.



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