Im Wald
Waldgesetz für Baden-Württemberg
(Auszug)
§37 Betreten des Waldes
(1) Jeder darf den Wald zum Zwecke der
Erholung betreten. Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr.
Neue Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Waldbesitzer
oder sonstiger Berechtigter werden dadurch, vorbehaltlich anderer Rechtvorschriften,
nicht begründet. Wer den Wald betritt, hat sich
so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung
des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt
oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt
wird.
(2) Organisierte Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung
durch die Forstbehörde.
(3) Das Fahren mit Krankenfahrstühlen ist gestattet. Das
Radfahren und das Reiten im Wald sind nur
auf Strassen und Wegen gestattet. (Anm: Wege sind zu interpretieren als
angelegte Wege mit Unterbau, also keine Trampelpfade oder Rückegassen.)
Auf Fussgänger ist Rücksicht zu nehmen. Nicht gestattet sind
das Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 Meter Breite und auf
Fusswegen, das Radfahren auf Wegen unter 2 Meter
Breite sowie das Reiten und Radfahren auf
Sport- und Lehrpfaden; die Forstbehörde kann Ausnahmen zulassen.
In Verdichtungsräumen, in Naturschutzgebieten, in Waldschutzgebieten
und im Erholungswald ist das Reiten im Wald nur auf den dafür ausgewiesenen
Waldwegen gestattet.
(4) Ohne besondere Befugnis ist nicht zulässig:
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das Fahren und das Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern im
Wald,
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das Zelten und das Aufstellen von Bienenstöcken im Wald,
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das Betreten von gesperrten Waldflächen und Waldwegen,
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das Betreten von Waldflächen und Waldwegen während der Dauer
des Einschlags oder der Aufbereitung von Holz,
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das Betreten von Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten,
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das Betreten von forstbetrieblichen und jagdbetrieblichen Einrichtungen.
(5) Der Waldbesitzer hat die Kennzeichnung von Waldwegen
zur Ausübung des Betretens zu dulden. Die Kennzeichnung bedarf der
Genehmigung der Forstbehörde.
(6) Die Vorschriften des Strassenverkehrsrechts bleiben unberührt,
ebenso andere Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten
des Waldes (Absatz 1 und Absatz 3) einschränken oder solche Einschränkungen
zulassen.
(7) Zäune sind auf das zur Durchführung einer ordnungsgemässen
Forstwirtschaft notwendige Mass zu beschränken und dürfen das
zulässige Betreten des Waldes unbeschadet des Absatzes 4 Nr. 2 bis
5 nicht verhindern oder unzumutbar erschweren. Zäune sind zu beseitigen,
soweit sie nicht zur Erhaltung der Bewirtschaftung des Waldes erforderlich
sind. Die Beseitigung von Zäunen, die nach anderen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften angeordnet worden sind, kann nur im Einvernehmen mit der hierfür
zuständigen Behörde verlangt werden.
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Anmerkung:
Das Radfahren im NSG Feldberg und Belchen ist laut Zusatzverordnung
nur auf Wegen erlaubt, die mindestens drei Meter
breit sind. |
Die Deutsche Initiative Mountainbike (DIMB) hat
folgende Verhaltensregeln fürs Fahren im Wald ausgearbeitet:
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Fahren Sie nur auf Wegen. Fahren Sie nie querfeldein, Sie schädigen
sonst die Natur. Respektieren Sie lokale Wegesperrungen. Forstwirtschaft,
Viehtrieb und Belange des Naturschutzes rechtfertigen dies. Auch in Naherholungsgebieten
sind lokale Sperrungen berechtigt. Die Art und Weise in der Sie fahren
bestimmt das Handeln der Behörden und Verwaltungen. Auf Privatgrund
sind Sie oft nur geduldet.
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Hinterlassen Sie keine Spuren. Bremsen Sie nicht mit blockierenden
Rädern (Ausnahme in Notsituationen). Sie begünstigen sonst evtl.
das Auftreten von Erosionen. Stellen Sie Ihre Fahrweise auf den Untergrund
und die Wegbeschaffenheit ein. Nicht jeder Weg verträgt jedes Bremsmanöver
und jede Fahrweise. Auch Pflanzen können bei unangepaßter Fahrweise
geschädigt werden.
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Halten Sie Ihr Fahrrad unter Kontrolle. Unachtsamkeit, auch nur
für wenige Sekunden, kann einen Unfall verursachen. Passen Sie Ihre
Geschwindigkeit der jeweiligen Situation an. In nicht einsehbaren Passagen
können jederzeit Fußgänger, Hindernisse oder andere Biker
auftauchen. Sie müssen in Sichtweite anhalten können. Zu Ihrer
eigenen Sicherheit und der anderer Menschen.
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Üben Sie Rücksichtnahme. Kündigen Sie Ihre Vorbeifahrt
frühzeitig an. Erschrecken Sie keine anderen Wegenutzer! Vermindern
Sie Ihre Geschwindigkeit beim Passieren auf Schrittgeschwindigkeit oder
halten Sie an. Bedenken Sie, dass andere Wegenutzer Sie zu spät wahrnehmen
können. Fahren Sie möglichst nur in kleinen Gruppen.
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Nehmen Sie Rücksicht auf Tiere. Weidetieren und alle anderen
Tiere in Wald und Flur bedürfen besonderer Rücksichtnahme. Schließen
Sie Weidezäune, nachdem Sie sie passiert haben. Verlassen Sie rechtzeitig
zur Dämmerung den Wald, um die Tiere bei ihrer Nahrungsaufnahme nicht
zu stören.
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Planen Sie im voraus. Beginnen Sie Ihre Tour möglichst direkt
vor Ihrer Haustüre. Prüfen Sie Ihre Ausrüstung, schätzen
Sie Ihre Fähigkeiten richtig ein und wählen Sie die Gegend, in
der Sie ihre Tour planen, entsprechend aus. Schlechtes Wetter oder eine
Panne können Ihre Tour deutlich verlängern. Seien Sie für
unvorhersehbare Situationen gerüstet: Denken sie an Werkzeug, Proviant
und ein Erste-Hilfe-Set. Tragen Sie eine Sicherheitsausrüstung: Ein
Helm kann schützen, ist aber keine Lebensversicherung.